Spende für ein konkretes Tier kann steuerbegünstigt sein

Bundesfinanzhof: Spende muss aber dem Tierwohl dienen

Auch eine an einen engen Zweck gebundene Spende kann steuerbegünstigt sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zu einer Spende für die Pflege eines "Problemhundes". (Az: X R 37/19)

Die Klägerin führte ehrenamtlich in einem Tierheim untergebrachte Hunde spazieren. Dabei schloss sie einen sehr problematischen Hund in ihr Herz, der in Stresssituationen manchmal biss. An andere Tierfreunde war der "Problemhund" daher kaum vermittelbar, bei sich selbst aufnehmen konnte die Frau den Hund aus beruflichen Gründen nicht. Im Tierheim war er aber dem Stress der Zwinger ausgesetzt.

Daher bot die Frau dem Tierheim eine zweckgebundene Spende von 5000 Euro für die Unterbringung des Hundes in einer privaten Tierpension an. Der Trägerverein stellte eine Spendenbescheinigung aus.

Das Finanzamt und in erster Instanz auch das Finanzgericht (FG) Köln erkannten die Spende nicht steuermindernd an. Der Tierschutzverein habe nicht über die Verwendung des Geldes entscheiden können. Wegen der engen Zweckbindung handele es sich um eine "Unterhaltsleistung" für den Hund.

Doch die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende steht dem steuerlichen Abzug nicht entgegen, urteilte nun der BFH. Voraussetzung sei lediglich, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte.

Generell setzt nach dem Münchener Urteil der Spendenabzug die "Unentgeltlichkeit" der Spende voraus, also dass sie "ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird". Zudem darf sie "ausschließlich fremdnützig", also zur Förderung des Gemeinwohls verwendet werden.

Kritisch können danach insbesondere Spenden sein, die einer konkret benannten Person zugutekommen sollen. Denn dann kann es sich tatsächlich um "verdeckten Unterhalt" handeln. Auch dann kann die Spende aber "fremdnützig" und damit steuerbegünstigt sein, wie etwa die Patenschaft für ein Kind in einem Entwicklungsland.

Auch im konkreten Fall sei von einer fremdnützigen Spende auszugehen, weil der "Problemhund" nicht der Spenderin gehört habe, heißt es in dem Münchener Urteil. Dennoch verwies der BFH den Streit an das FG Köln zurück. Es soll klären, ob die Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Tierpension dem Tierwohl dient.


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