Ungekürztes Kurzarbeitergeld für Grenzgänger aus Frankreich

Bundessozialgericht: Sonst üblicher Pauschalabzug der Lohnsteuer scheidet aus

Grenzgänger aus Frankreich haben in Deutschland Anspruch auf ungekürztes Kurzarbeitergeld. Der sonst übliche Pauschalabzug der Lohnsteuer scheidet hier aus, weil die Grenzgänger der Einkommensteuer in Frankreich unterliegen und sie dort auch das Kurzarbeitergeld versteuern müssen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. Dies ist auch auf Grenzgänger aus anderen Ländern übertragbar, die an ihrem Wohnort besteuert werden. (Az: B 11 AL 6/21 R)

Im Streitfall hatte ein Unternehmen im Raum Freiburg für März und April 2020 Kurzarbeit angemeldet. Das ausgezahlte Kurzarbeitergeld rechnete es dann mit der Bundesagentur für Arbeit ab.

Weil das Kurzarbeitergeld in Deutschland nicht der Einkommensteuer unterliegt, wird es schon bei der Auszahlung pauschal um die nach der jeweiligen Steuerklasse fälligen Abzüge gekürzt. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich wird die Einkommensteuer allerdings nicht am Arbeits-, sondern am Wohnort fällig. Eine in Frankreich wohnenden Mitarbeiterin hatte ihr Kurzarbeitergeld daher ungekürzt bekommen. Die Bundesagentur wollte aber nur einen nach der Lohnsteuerklasse I gekürzten Betrag erstatten.

Das BSG gab dem nun im Grundsatz dem Unternehmen recht. Der "Abzugsbetrag" liege hier bei "null Euro". Eine vermeintliche Gleichbehandlung mit den in Deutschland wohnenden Beschäftigten würde faktisch zu einer Diskriminierung der in Frankreich wohnenden Mitarbeiterin führen. Denn ihr gemindertes Kurzarbeitergeld würde in Frankreich nochmals der Einkommensteuer unterworfen.

Im konkreten Fall muss allerdings das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg noch prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt waren, und wenn ja die konkrete Höhe festsetzen.


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