Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit von Solidaritätszuschlag

Oberste Finanzrichter verhandeln am 17. Januar

Der Bundesfinanzhof (BFH) will am 17. Januar über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags verhandeln. Das kündigte das oberste Finanzgericht am Donnerstag in München an. Die Entscheidung über eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht soll dann voraussichtlich Ende Januar verkündet werden. (Az: IX R 15/20)

Konkret geht es um die Klage eines Ehepaars aus Franken. Für das Steuerjahr 2020 setzte das Finanzamt einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 2079 Euro fest, für das Jahr 2021 Vorauszahlungen in Höhe von nur noch 76 Euro.

Das klagende Ehepaar verweist auf das Auslaufen des zweiten sogenannten Solidarpakts zwischen Bund und Ländern für den Aufbau Ost Ende 2019. Der ursprünglich für diesen Zweck erhobene Solidaritätszuschlag sei daher ab 2020 verfassungswidrig.

Seit 2021 müssen nur noch Steuerzahler mit hohen Einkünften den Solidaritätszuschlags bezahlen, rund zehn Prozent der Steuerzahler insgesamt. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, rügen die Kläger.

In der Vorinstanz wies das Finanzgericht Nürnberg die Klage in beiden Punkten ab. Wenn der BFH demgegenüber verfassungsrechtliche Zweifel an der andauernden Erhebung des Solidaritätszuschlags hat, muss er dies dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorlegen. Das Bundesfinanzministerium trat dem Rechtsstreit bei.


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