Volle Umsatzsteuer in Onlineshop von Blindenverband

Bundesfinanzhof: Reiner Warenverkauf ist kein begünstigter "Zweckbetrieb"

Der Verkauf von handelsüblichen Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderung unterliegt in der Regel der vollen Umsatzsteuer von 19 Prozent. Das gilt auch für gemeinnützige Behindertenorganisationen, wenn sie entsprechende Läden oder Onlineshops betreiben, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil entschied. (Az: V R 12/20)

Im Streitfall geht es um das Landeshilfsmittelzentrum des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Sachsen in Dresden. Nach eigenen Angaben ist es zu 80 Prozent beratend tätig. Es betreibt aber auch einen Laden und einen Onlineshop, in dem es Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen verkauft. Das Finanzamt erkannte dies als steuerbegünstigten "Zweckbetrieb" an, weshalb auf die Verkäufe nur die ermäßigte Umsatzsteuer von sieben Prozent fällig wird.

Dagegen klagte ein freier Händler für solche Produkte, der auf seine Verkaufserlöse die volle Umsatzsteuer von 19 Prozent zahlt. Die Vergünstigung für den Blindenverband sei unfair und wettbewerbswidrig, argumentierte er.

Dem folgte der BFH nun im Grundsatz. Der reine Warenverkauf sei "grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs erfüllt", hieß es.

Ausnahmsweise könne allerdings anderes gelten, wenn der Verkauf nicht nur mit einer im Fachhandel üblichen Beratung einhergehe, sondern mit Kursen oder anderen "fürsorgeorientierten Hilfestellungen" verbunden sei. Inwieweit dies hier zutrifft, soll nun das sächsische Finanzgericht in Leipzig klären.


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