Verlängerung der steuerlichen Maß­nah­men aufgrund der Corona-Krise

Für die unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Steuerzahler wird die Finanzverwaltung auch im neuen Jahr noch Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen gewähren.

Durch die Corona-Pandemie entstehen weiterhin beträchtlichewirtschaftliche Schäden. Die Finanzverwaltung hat daher unittelbar vor Weihnachten verschiedene Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen verlängert, die sonst zum Jahresende ausgelaufen wären. Im Einzelnen betrifft das folgende Maßnahmen:

  • Stundung: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenenSteuerzahler können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer VerhältnisseAnträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. DieStundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Über den 30. Juni 2021 hinaus werden Anschlussstundungenfür die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarunggewährt. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen und lehnt die Anträge nicht deshalb ab, weil die entstandenen Schädenwertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt in diesen Fällen ebenfalls.

  • Vollstreckungsaufschub: Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung desSteuerzahlers bekannt, dass der Steuerzahler nachweislichunmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fälliggewordenen Steuern abgesehen werden.In diesen Fällen erlässt das Finanzamt auch die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021entstandenen Säumniszuschläge.Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eineVerlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligenSteuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahininsoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

  • Anpassung von Vorauszahlungen: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenenSteuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrerVerhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- undKörperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter keinestrengen Anforderungen stellen.

  • Andere Fälle: Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb derbenannten Zeiträume oder bei nicht unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerzahlern gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Diesgilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.

Insgesamt haben die Finanzämter den Unternehmen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Krise 22,47 Mrd. Euro Steuern gestundet. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag. Ob die Maßnahmen aufgrund des langen Lockdowns nochmals verlängert werden, ist offen.


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