Umwandlung irrtümlich gezahlter Sozialversicherungsbeiträge
veröffentlicht am: 1.4.09
Sozialversicherungsbeiträge, die zunächst wegen einer irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht gezahlt und später in freiwillige Beiträge umgewandelt werden, zählen erst im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn.