Nicht anerkannte Behandlungsmethode als Krankheitskosten
veröffentlicht am: 30.9.15
Ist eine Behandlungsmethode zum Zeitpunkt der Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt, braucht es ein amtsärztliches Attest, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.