Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
veröffentlicht am: 31.1.26
Da beim Krypto-Lending kein gesetzliches Zahlungsmittel verliehen wird, sind Einkünfte daraus nicht als Kapitalerträge zu besteuern, sondern unterliegen als sonstige Einkünfte dem regulären Steuersatz.