Grundlohn bei Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
veröffentlicht am: 11.1.24
Als Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge ist nicht der im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich gezahlte, sondern der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn maßgeblich.