Säumniszuschläge nach festgestellter Scheinselbständigkeit
veröffentlicht am: 1.9.12
Wenn der Betriebsprüfer eine Scheinselbständigkeit feststellt, die auch der Auftraggeber hätte erkennen können, darf die Einzugsstelle neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch rückwirkend Säumniszuschläge erheben.