Probezeit oder Befristung führen nicht zu einer Auswärtstätigkeit
veröffentlicht am: 1.2.15
Auch in Altfällen führt eine Befristung oder eine Probezeit nicht dazu, dass die Tätigkeit als Auswärtstätigkeit gelten würde, bei der nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die vollen Fahrtkosten anzusetzen wären.