Abgeltungszahlungen für ein Wohnrecht als Werbungskosten
veröffentlicht am: 1.9.12
Zahlt der Wohnungseigentümer dem Nutzungsberechtigten eines Wohnrechts die Miete für eine andere Wohnung, um die mit dem Wohnrecht belastete Wohnung vermieten zu können, dann sind diese Mietzahlungen als Werbungskosten abzugsfähig.