Aufteilung der Kosten für privat und beruflich veranlasste Feier
veröffentlicht am: 30.11.15
Das Prinzip, dass teils beruflich und teils privat veranlasste Kosten in der Regel zumindest anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, gilt auch für eine Feier.